zurückzuübereignen

  1. Für den Fall der Scheidung der Ehe verpflichtete sich die Ehefrau des Kl., das auf ihren Namen eingetragene Grundstück gegen Zahlung von 1/6 des Verkehrswertes an den Kl. zurückzuübereignen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)