Zur Begründung dieses Beschlusses hat die Einigungsstelle ausgeführt, es handele sich bei der Festlegung der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit i. S. der drei einschlägigen MantelTVe um eine Frage der betriebl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Münchener hatten ihre Standortentscheidung unter anderem von 30 zuschlagsfreien Samstagsschichten abhängig gemacht.
( Quelle: Die Welt 2001)