Das LG Memmingen hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen und hat, nachdem das OLG das Urteil des LG aufgehoben hat, weil urheberrechtliche Ansprüche nicht geprüft worden seien, den Rechtsstreit zuständigerhalber an das LG München I verwiesen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)