[1] „Wenn der Vormund Geld für sein Mündel entgegennehme, müsse das vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden - diese Schutzvorschrift zu Gunsten des Mündels solle Veruntreuung durch den Vormund erschweren.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über.“❬ref❭❬/ref❭
Der deutsche Gesetzgeber verwendet im BGB das Substantiv Mündel im Nominativ und Akkusativ Singular durchweg mit dem männlichen bestimmten Artikel (siehe etwa , , , , , , , ). In § 1793 II BGB alte Fassung wurde erstmals die sächliche Form das Mündel benutzt, was aber 2002 im Rahmen der Neufassung der Norm zu der Mündel wurde. Es wird vermutet, dass die Verwendung der sächlichen Form den Bemühungen des Gesetzgebers um eine geschlechtsneutrale Formulierung geschuldet war. Nun aber wird in Übereinstimmung mit dem Grimm’schen Wörterbuch der Mündel wieder für „personen beiderlei geschlechts“[1] gebraucht.[2] Im Grimm’schen Wörterbuch wird daneben noch auf die feminine Form die Mündel verwiesen, welche für „weibliche[n] unmündige[n]“ benutzt werde.[1] Laut Duden gilt dies auch heute noch, komme allerdings nur selten vor.[3]