[1] „Fäkalien auf Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Liegewiesen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen wird man regelmäßig als Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit i. S. von § 2 I 2 Nr. 6 AbfG bewerten müssen.“❬ref name="zeit.de"❭❬/ref❭
[1] „Abfälle im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs sind gem. § 1 I 1 Alt. 1 AbfG bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will.“❬ref name="zeit.de" /❭
[1] „Der Bußgeldkatalog sieht für Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien (§ 18 I Nr 1 AbfG), insbesondere an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, Geldbußen zwischen 20 und 40 DM vor.“❬ref name="zeit.de" /❭