[1] „Die Urteile des KG Berlin-West und des OLG Düsseldorf haben mithin eine klare Rechtslage geschaffen, wenn sie feststellen, daß aus Gründen des Schutzes des gutgläubigen Verkehrs die öffentliche Berühmung eines Schutzrechtes durch Kennzeichnung einer Ware oder ihrer Verpackung oder durch Anpreisung solange nicht zulässig ist, wie nicht wenigstens ein vorläufiger Schutz besteht – welchen Inhalt die Anmeldung auch immer haben mag –, weil anders eine Nachprüfung der Richtigkeit der Erklärung unmöglich ist, ohne zugleich die Geheimsphäre des Erfinders, also ein Grundprinzip des deutschen Patentrechts, zu zerstören.“❬ref❭.❬/ref❭
[1] So manche Bibliotheken und Archive sind berüchtigt für unberechtigte Berühmungen.