[1] Vorgang, bei dem man auf jemanden aufpasst und ihm hilft
[2] gerichtlich angeordnete Vertretung (insbesondere im Rechtsverkehr) und Hilfe (wie Bedeutung 1) für jemanden, der „seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann (Deutschland: § 1896 BGB)
[1] „In Kinderheimen sei die Lage katastrophal, berichteten Helfer und Experten. Viele obdachlose Kinder seien ohne jegliche Betreuung.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Ziel unserer Betreuung ist, den Schüler in einem überschaubaren Zeitraum aus seiner negativen Lern[s]truktur zu befreien und ihn so weit zu bringen, daß er imstande ist, selbständig zu lernen.“❬ref❭.❬/ref❭
[2] „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.“ (§ 1896 BGB)❬ref❭❬/ref❭
Zum Missbrauch dieses Wortes (nicht nur) während des Dritten Reiches siehe unter dem Stichwort Betreuung bei Sternberger, Storz, Süskind: Aus dem Wörterbuch des Unmenschen. Hamburg 1957: Claassen Verlag (und Nachdrucke, zum Beispiel als dtv-Taschenbuch 48 im Mai 1962, Seite 20–24).