[1] bundeseinheitlich umgelegter Betrag (€/kWh/h/a) der von jedem Gasverbraucher zu zahlen ist; Kostenausgleich bei Netzbetreibern mit Biogas-Netzzugang
[1] „Die Höhe der Biogasumlage ergibt sich, indem man die in einem Marktgebiet durch den Netzanschluss von Biogasanlagen entstandenen Wälzungskosten durch die Summe der voraussichtlich gebuchten bzw. bestellten jährlichen Ausspeisekapazität der marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber teilt.“❬ref❭Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz(PDF; 206 KB) www.energie-experten.org, abgerufen am 25. Januar 2014❬/ref❭
[1] „Gemäß der Novelle des § 20 b GasNEV wird mit Wirkung zum 01.01.2014 eine bundesweit einheitliche Biogasumlage eingeführt.“❬ref❭Biogas-Wälzungsbetrag ab 2014 www.open-grid-europe.com, abgerufen am 25. Januar 2014❬/ref❭
[1] „Durch die Neuregelung zur Biogasumlage werden einzelne Verbraucher belastet und andere entlastet.“❬ref❭Verordnungder Bundesregierung(PDF; 134 KB) www.bmwi.de, abgerufen am 25. Januar 2014❬/ref❭
[1] „Der Netzbetreiber kann die zusätzlichen Kosten über die Biogasumlage auf die Ausspeiseentgelte umlegen.“❬ref❭Anschlusskosten bei Bioerdgas werden geändertwww.stadtwerke-bochum-netz.de, aberufen am 25. Januar 2014❬/ref❭