[1] Der Energieversorger fuhr hohe Verluste durch den Stromausfall ein.
[1] „Die Verpflichtung des Verbrauchers, bei Änderung der Besitz-, Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse an der Wohnung dafür zu sorgen, dass der Nachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Energieversorger eintritt, ist dahin zu interpretieren, dass der Verbraucher, der die Wohnung aufgibt und das der Benützung zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet, seinem Nachfolger bei sonstiger Weiterhaftung für die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche des Energieversorgers die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag überbinden muss.“❬ref❭Rechtssatz des österreichischen OGH vom 29. April 2004❬/ref❭