[1] Laut EU-Wasserrahmenrichtlinie „ein […] als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht“❬ref❭EU-Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 2, Definition 15.❬/ref❭