[2] deutsches Strafrecht; ohne Plural:Straftat gemäß , bei der der Täter das Opfer gegen dessen Willen nicht nur ganz kurzfristig einsperrt oder ihm auf andere Weise (etwa Betäuben, Fesseln oder Festhalten) die (potenzielle) Fortbewegungsfreiheit nimmt
[1] Im Kinderheim waren Freiheitsberaubungen durch die Erzieher an der Tagesordnung.
[1] Sie erachtet die Strafandrohung für Freiheitsberaubungen als zu gering.
[1] Voller Wiedersehensfreude umarmte er sie, doch sie wehrte sich gegen diese Freiheitsberaubung.
[1] Dass sie gegen ihren Willen mit ihren Eltern im Auto in den Urlaub fahren musste, empfand sie als Freiheitsberaubung.
[1,] Er ist mehrfach vorbestraft wegen Freiheitsberaubung.
[2] Die Freiheitsberaubung sollte reformiert werden.
[2] „Die Freiheitsberaubung ist ein Spezialfall der Nötigung und geht daher grundsätzlich § 240 StGB vor, sofern der Täter nicht eine über die Duldung der Einsperrung hinausgehende Verhaltensweise des Opfers erzwingen möchte.“❬ref❭.❬/ref❭
[2] Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist auch dann erfüllt, wenn jemand nur während des Schlafes eingesperrt war, da bereits die potenzielle Bewegungsfreiheit geschützt wird.
[2] Wer einen anderen mit dessen Einverständnis einsperrt, begeht keine Freiheitsberaubung.