[1] „Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geäußerte bloße Vermutung, es sei im Hinblick auf den Durchmesser der Hackstockbeine durchaus denkbar, daß lediglich innen und nicht auch außen (und damit von außen nicht sichtbar) eine Körperschallisolierung angebracht gewesen sei, vermöge die Richtigkeit der anläßlich der Erhebungen vom 11. Juni 1997 und vom 24. November 1997 getroffenen Feststellungen, wonach der in Rede stehende Hackstock nicht körperschallentkoppelt aufgestellt gewesen sei, nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens keine Angaben dazu gemacht habe, daß und auf welche Weise er Vorkehrungen für eine Schallentkoppelung am Hackstock getroffen habe und es dem vernommenen Zeugen als geschultem Erhebungsorgan auch durchaus zuzutrauen sei festzustellen, ob eine Einrichtung zur körperschallentkoppelten Aufstellung vorliege, die im Hinblick auf die doch erhebliche Masse des verfahrensgegenständlichen Hackstockes eine mit freiem Auge wahrnehmbare Größe aufweisen müsse.“❬ref❭Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 1998❬/ref❭