[1] Art des pönalen Freiheitsentzuges in folgenden historischen deutschen Strafgesetzbüchern:
[a] Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871): einfache Freiheitsentziehung mit einer Dauer von einem Tag bis zu sechs Wochen (§ 18)
[b] Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik: Freiheitsentzug mit einer Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen unter Ableistung gesellschaftlich nützlicher Arbeit zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters (§ 41)
[1a] „Im Dezember 1871 wurde der "Kanzelparagraph" ins Strafgesetzbuch aufgenommen, der Geistlichen unter der Androhung von Haftstrafen verbot, von der Kanzel staatliche Angelegenheiten kritisch zu erörtern.“❬ref❭Deutsches Historisches Museum: 1871-1914 – Der "Kulturkampf"❬/ref❭
[1b] „Westliche Kriminologen sprachen der Haftstrafe die ‚unverzügliche‘ disziplinierende Wirkung ab, da sie den Täter aus seinen gewohnten sozialen Bindungen reiße und ihn dem negativen Strafvollzugsmilieu aussetze.“❬ref❭Roger Engelmann/Clemens Vollnhals (Hrsg.): Justiz im Dienste der Parteiherrschaft, 1999, S. 277, Fußnote 15❬/ref❭
[2] „Der Sohn von Uschi Glas, Ben Tewaag, ist wieder zu einer Haftstrafe verurteilt worden.“❬ref❭Focus online: „Tewaag würgte seine Freundin“, 16.09.2009❬/ref❭
[2] „Die Verteidigung hatte dagegen eine Haftstrafe von maximal zehn Jahren Gefängnis wegen Totschlags gefordert.“❬ref❭sz-online.de: „Lebenslange Haftstrafe gegen Mutter wegen Mordes“, 22. September 2009❬/ref❭
Der Terminus Haftstrafe findet im strafrechtlichen Sprachgebrauch der Gegenwart keine Anwendung. Ein pönaler Freiheitsentzug wird vielmehr als Freiheitsstrafe bezeichnet. Die Haftstrafe hat in Deutschland daher lediglich noch rechtshistorische Bedeutung. Dennoch ist eine häufige Verwendung des Wortes Haftstrafe in der Alltagssprache zu beobachten.