[1] „Bei Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) und Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) handelt es sich um unterschiedliche Deliktsausprägungen, die auch hinsichtlich des Bekämpfungsansatzes (z. B. Verdachtsgewinnung und Beweisführung) in weiten Teilen differenziert betrachtet werden müssen. Deshalb werden sie im Bundeslagebild Menschenhandel getrennt beschrieben.“❬ref❭Bundeskriminalamt: MENSCHENHANDEL. Bundeslagebild 2009. – Pressefreie Kurzfassung –, Seite 4.❬/ref❭