[2] „Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen.“❬ref❭Rechtssatz des österreichischen OGH vom 14. Oktober 1993❬/ref❭
[2] „Beachte man noch die 0,2 ha große, besonders stark vernäßte und ebenfalls in das Entwässerungssystem VA 89 integrierte Altbestandfläche der Beschwerdeführer und berücksichtige man, daß […], so könne daraus gefolgert werden, daß ein über den spruchgemäßen Entschädigungsbetrag hinausgehender Nachteilsausgleich unangemessen und für die Zusammenlegungsgemeinschaft unzumutbar wäre.“❬ref❭Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1988❬/ref❭
[2] „Wenn der Gesetzgeber daher für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert darüber hinaus - und gleichsam zum teilweisen Nachteilsausgleich - auch für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung diese beitragsfrei belassen hat, kann ihm darin aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.“❬ref❭Rechtssatz des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2001❬/ref❭