[1] „Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar eine Sterbeurkunde sowie einen Partezettel der Mutter und auch Fotos von einem Begräbnis zum Beweis ihrer Anwesenheit im Heimatstaat vorgelegt, nichtsdestotrotz befindet sich – entgegen ihren anderslautenden Behauptungen – nicht ihre eigenhändige Unterschrift auf einem der vorgelegten Dokumente.“❬ref❭Erkenntnis des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2014❬/ref❭