[1] „Der Reichshofrat als ordentliches Gericht entwickelte sich aus einem Verwaltungskollegium des Kaisers zur Bearbeitung der am kaiserlichen Hof anfallenden Rechtssachen und behielt die Funktion eines beratenden Gremiums bis zuletzt inne, wobei die Regierungstätigkeit zugunsten der Rechtsprechung zurückging.“❬ref❭, Seite 67.❬/ref❭