[1] „Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.“❬ref❭Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, abgerufen am 15. Dezember 2015, § 44❬/ref❭