[1] „Zur Verhütung von Gefahr, welche dadurch entstehen kann, das Sensen außer der Zeit ihres Gebrauchs nicht durch einen hölzernen Bügel oder sogenannten Sensenschuh gehörig verwahrt sind, verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.März 1850 wie folgt: § 1. Wenn Sensen auf öffentlichen Wegen getragen werden, so muß die Klinge derselben durch einen hölzernen, längs der Schneide zu befestigenden Bügel oder sogenannten Sensenschuh verwahrt sein. …“❬ref❭Internetbeleg: aus dem Amtsblatt der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, Magdeburg, den 28.October 1869❬/ref❭
Referenzen
[1] , Tafel 66, Landwirtschaftliche Geräte, Seite 130, Eintrag Nr. 18: "Sensenschutz (der Sensenschuh)"