[1] „Soweit der Spannteppich verklebt sei, wäre er nicht Verfahrensgegenstand, weil vereinbart worden sei, daß die Beklagten für den Fall der Entfernung dieser Teppiche die Kosten der Wiederherstellung des Parketts zu tragen hätten.“❬ref❭Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 26. April 1988❬/ref❭