[2] „Keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebensgefährten bei der Einordnung in Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer; sachliche Rechtfertigung des Anknüpfens an formale familienrechtliche Kategorien und des Verzichts auf eine Gleichbehandlung von Vermögenstransfers zwischen den Partnern nicht formalisierter Gemeinschaften und solchen zwischen Ehegatten im Erbschaftssteuerrecht“❬ref❭Leitsatz zum Spruch des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2006❬/ref❭