[1] deutsches Zivilrecht:Haftung des Tierhalters (also desjenigen, der ein Tier in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend einsetzt) für den Schaden, der einem anderen dadurch entsteht, dass das Tier den Tod eines Menschen, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einen Sachschaden verursacht, der auf der typischen Tiergefahr (tierische Unberechenbarkeit) beruht, es sei denn, es handelt sich bei dem Tier um ein Nutztier (§ 833 Seite 2 BGB), wobei hinzukommen muss, dass entweder der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen oder der Schaden auch bei Beobachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (§ 833 BGB)
[1] Die Tierhalterhaftung im Sinne des § 833 Seite 1 BGB ist der einzige im BGB kodifizierte Gefährdungshaftungstatbestand.
[1] Nachdem das Reitpferd des Freiherrn nach Korbinian ausgeschlagen hat und dieser eine üble Verletzung am Gesäß davongetragen hat, macht er Schadensersatz aus Tierhalterhaftung geltend.