[1] Art von Formalvertrag, die im älteren deutschen Recht vorkam und sich dadurch vollzog, dass der Schuldner dem Gläubiger einen Stab (oder Waffen oder Kleidungsstücke) überreichte, der sich als sein Persönlichkeitszeichen darstellte und dem Gläubiger dazu diente, den Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit anzuhalten
Herkunft
Der Begriff leitet sich von wadia, der langobardischen Bezeichnung des Stabes, her.❬ref❭Ferdinand Gastreich: Die Draufgabe und ihre historische Entwicklung — Eine Darstellung arrhalischer Rechtsformen in ihrer essentiellen und funktionellen Bedeutung nach altem und neuem Rechte, Inaugural-Dissertation der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität zu Erlangen, 1933, Seite 44❬/ref❭
[1] „Auch die germanischen Rechte kennen eine Verlobung, welche durch Wadiation stattfindet und insofern der vermögensrechtlichen Wadiation gleichsteht“.❬ref❭Ludwig Mitteis: Römisches Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians, S. 272❬/ref❭
Referenzen
[1] Ferdinand Gastreich: Die Draufgabe und ihre historische Entwicklung — Eine Darstellung arrhalischer Rechtsformen in ihrer essentiellen und funktionellen Bedeutung nach altem und neuem Rechte, Inaugural-Dissertation der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexanders-Universität zu Erlangen, 1933, Seite 44f.