[1] „In Bezug auf den Vorfall eines versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, von dem auch der Beschwerdeführer betroffen war, ist davon auszugehen, dass Ausgangspunkt dieses Vorfalls eine Zufallsbegegnung war und die in Verdacht stehende Person im Vorfallszeitpunkt nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist, was eine – weitere – Gefährdung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich macht […].“❬ref❭Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. April 2015❬/ref❭