[1] Um die Ausfallsicherheit zu erhöhen, werden wir ein Zweitgerät bereitstellen.
[1] „Dem Grunde nach anzuerkennen seien die Aufwendungen für einen (im Jahr 1990 angeschafften), zur unterrichtsbegleitenden Arbeit, aber auch zur Bewältigung der Arbeit als Leiter der Arbeitsgemeinschaft BE verwendeter Computer und einen (im Jahr 1991 angeschafften) Videorecorder, hinsichtlich derer jedoch jeweils ein (geschätzter) Privatanteil anzusetzen sei, weil bei beiden Geräten eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen werden könne, wiewohl der Beschwerdeführer behauptet habe, beide Geräte ausschließlich (hinsichtlich des Computers insbesondere unter Hinweis darauf, daß es sich um ein Zweitgerät im Familienverband handle) beruflich zu nutzen“❬ref❭Spruch des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1998❬/ref❭