[1] „Die Argumentationsbewegung der Kantischen Rechtslehre führte bislang von der Exposition des Begriffs des Rechts zur Entfaltung der apriorischen Verfassungsbestimmungen einer „allgemein das Recht verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft“ […] und zeigte dabei auf, daß ein sicheres und wirkliche Geltung besitzendes Recht, daß peremtorische Rechtsverhältnisse nur in einer Republik zu finden sind, denn nur in einem „repräsentativen System des Volks“ kann das Gesetz „selbstherrschend“ sein, besteht eine personenunabhängige Herrschaft und darum eine „bleibende Staatsverfassung“.“❬ref❭❬/ref❭