[1] Das Verbot, jemanden zu töten, ist vor allem nach § 212 StGB strafbewehrt.
[1] „Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern anzugeben hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten Erklärungspflicht regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen […]“❬ref❭Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2005, Aktenzeichen: 5 StR 119/05, Seite 33, zitiert nach http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php❬/ref❭
[2] Die Tötung ungeborenen menschlichen Lebens mit Einverständnis der Mutter ist auch nach der Einnistung in die Gebärmutter praktisch erst nach einer gewissen Frist strafbewehrt, gilt aber dennoch nur beim Vorliegen einer Indikation als gerechtfertigt, sonst noch immer als rechtswidrig, also verboten.