Dissens

 m.  Z des Dissenses die Dissense

Bedeutungen
der 分歧,异议

'Dissens' ist ein Einigungsmangel im Vertragsrecht.
Man unterscheidet beim Dissens zwischen offenen und versteckten Dissens.
1.) offener Dissens (§154 BGB) - Der offene Dissens verlangt, dass ein gegenseitiger Vertrag geplant ist. Mindestens einer von beiden Vertragspartnern verspürt das Verlangen noch einen Punkt in diesem Vertrag zu regeln. Dieser Punkt muss nicht zwingend ein vertragsentscheidender sein. Jedoch ist über diesen Punkt noch keine Entscheidung gefallen und beide Vertragspartner wissen dies.
Rechtsfolge: Normalfall: Falls beide Vertragspartner den Vertrag noch nicht begonnen haben zu erfüllen, wodurch noch keine Bindung zwischen beiden Partnern entstanden ist. Der Vertrag gilt hier also als noch nicht geschlossen (§154I1 BGB).
Ausnahme: Es kann jedoch sein, dass beide Personen schon begonnen haben den vertrag zu erfüllen, obwohl das Wissen über den nicht vorhandenen Mangel existiert. Hier gilt der Vertrag als geschlossen und §154I1 BGB findet keine Anwendung. Da aber immernoch keine Einigung über den Vertragspunkt entstanden ist, tritt an diese Stelle entweder die Auslegung des Vertrags zu diesem Punkt bzw. gesetzliche Regelungen.

2.) versteckter Dissens (§155 BGB): Beim versteckten Dissens gehen beide Vertragspartner davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wurde und sich über jeden Punkt des Vertrages sich geeinigt wurde. Jedoch wird bei der Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen deutlich, dass objektiv eine Meinungsverschiedenheit vorliegt und diese sich daher nicht zu einen Vertrag vereinigen. Der Vertrag wird aber durch das Erkennen des Fehlers beim versteckten Dissens nicht nichtig, sondern dem vertragspartner wird die Möglichkeit der Anfechtung eingeräumt. Dieses Auseinanderfallen kann sich in verschiedenen Arten zeigen;
a) versteckte Unvollständigkeit: Hier denken beide Partner, dass sie sich über einen Punkt geeinigt hätten, dies aber versehentlich nicht verhandelt oder keine Einigung erzielt.
b)Erklärungsdissens: Dies ist eine Art Missverständnis zwischen beiden Vertragspartnern. Beide haben aneinander vorbereigeredet und so nicht bemerkt, dass objektiv ihr Wortlaut nicht zusammenpasst. Eine Sonderform ist der Totaldissens. Hier wurde sich entweder über gar keinen Punkt geeinigt bzw. über einen wesentlichen Punkt sich nicht geeinigt (z.B. Kaufpreis, Vertragspartner usw.) und der vertrag ist nicht zustande gekommen.
c) Scheinkonsens: Beim Scheinkonsens haben sich beide Parteien nicht geeinigt, da sie einen Begriff verwendet haben, der eine mehrdeutige Bedeutung hat und beide Partner daher diesen Begriff unterschiedlich interpretiert haben.
Rechtsfolge: Beim versteckten Dissens gilt der Vertrag soweit, wie er auch ohne den nichtvereinbarten Punkt geschlossen worden wäre.

Der Dissens ist das Gegenteil des Konsens.

Synonym

Substantiv, m

Kasus Singular Plural
Nominativ Dissens Dissense
Genitiv Dissenses Dissense
Dativ Dissens Dissensen
Akkusativ Dissens Dissense

Worttrennung

Dis·sens, Dis·sen·se
Aussprache
IPA dɪˈsɛns, dɪˈsɛnzə
Hörbeispiele: ,
Reime -ɛns
Betonung
Dissẹns

zählbar

Kasus Singular Plural
Nominativ der Dissens die Dissense
Genitiv des Dissenses der Dissense
Dativ dem Dissens den Dissensen
Akkusativ den Dissens die Dissense
单数 复数

 

Dißens

Z

Bedeutungen
( m ) -e (意见)不一致

Substantiv, m