[1] „Für die Beibehaltung des Anwaltszwangs spricht nicht zuletzt, dass er der Anwaltschaft eine gewisse finanzielle Grundlage verschafft.“❬ref❭, § 16 Rn. 3.❬/ref❭
Zwar nennen zwei Quellen den Plural Anwaltszwänge[1][2], zwei andere geben an, dass es keinen Plural gebe[3][4], und in der Literatur ist die Form ebenfalls kaum zu finden, so dass hier keine Pluralform ausgewiesen wird.