[1] Recht, Rechtsphilosophie: rechtlicher Handlungstyp, bei dem eine bestimmte Handlung begangen werden soll oder muss (und nicht eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll oder muss)
[1] „[…] um der Pflicht, meine Schulden zurückzuzahlen, zu genügen, muß ich eine Handlung vom Typ einer Begehungshandlung unternehmen, d.h. ich muß etwas tun und eben nicht etwas unterlassen.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus, doch kann die Handlung auch eine solche sein, welche bloß mittelbar Schaden bringt […]“❬ref❭, Artikel „Schadenszufügung“❬/ref❭
Übersetzungen
Englisch: [1]
Französisch: [1]
Referenzen
[1] , dort eine Einführung von „Begehungs- und Unterlassenshandlungen“ anhand des Kantischen Rechtsprinzips