[1] Die Buttermilch wird mit den pürierten Früchten vermischt.
[1] Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien, die von der obersten Landesbehörde bestimmt werden, zu beziehen.❬ref❭Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407)❬/ref❭