[1] „Bei Lebensversicherungen, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers der Polizze lauten, hat eine Einbeziehung der Versicherungssumme in den Nachlass dann stattzufinden, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen.“❬ref❭Rechtssatz des österreichischen OGH vom 24. September 1935❬/ref❭
[1] „Es ist Aufgabe des Versicherungsnehmers, für eine rechtzeitige Nachsendung der Polizze im Fall seiner länger dauernden Abwesenheit von seiner Wohnung zu sorgen.“❬ref❭Rechtssatz des österreichischen OGH vom 7. März 1961❬/ref❭