[1] „Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen (§§. 192, Z. 8 und 193) als Versuch des Schleichhandels angesehen und geahndet werden.“❬ref❭Überwachung der Bodenseegrenze im RGBl. Nr. 154/1854❬/ref❭