[1] „Dennoch setzten sie sich mit ihrer Intervention selbst der Gefahr einer Bestrafung aus, und zwar nicht nur, weil sie verbotene Aktivitäten begünstigten, statt sie anzuzeigen, sondern auch, weil bei außergerichtlicher Teidigung der Gerichtsobrigkeit Strafgelder entgingen.“❬ref❭, Seite 256.❬/ref❭
Referenzen
[1] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 Teidigung