[1] nach Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP:Staatsbürger
Beispiele
[1] Definition nach Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP: „Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein.“
[1] „Denn er sah es bei jeder Gelegenheit, wie sie ständig einen Unterschied zwischen Volksgenossen und Parteigenossen machten.“❬ref❭ Ausgabe nach der Originalfassung des Autors von 1947.❬/ref❭
Das Wort Volksgenosse bezeichnet im Vergleich zum Landsmann nicht nur den im selben Land Wohnenden, sondern auch das Mitglied des gleichen Volkes. Vor 1800 geprägt wurde es im 19. und 20. Jahrhundert stetig mehr verwendet, auch in den Rassegesetzen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP).