[1] „Die unmittelbare gemeinschaftliche Grundlage des Zolltarifs ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Mit ihr wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) verbindlich als Zolltarifschema und Statistiknomenklatur eingeführt und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.“❬ref❭Zolltarifwww.zoll.de, abgerufen am 31. Juli 2015❬/ref❭
[1] „Das Internationale Büro für die Veröffentlichung von Zolltarifen (BITD) wurde gemäß der Konvention vom 5. Juli 1890 über die Gründung des Internationalen Vereins für die Veröffentlichung von Zolltarifen mit dem Auftrag ins Leben gerufen, Zolltarife zu übersetzen und zu veröffentlichen.“❬ref❭Internationales Büro für die Veröffentlichung von Zolltarifen (BITD)www.rhein-neckar.ihk24.de, abgerufen am 31. Juli 2015❬/ref❭
[1] „Wenn Sie die Freimengen und Freigrenzen bereits ausgenützt haben, richten sich die Zollsätze, die auf die darüber hinausgehenden Waren in Ihrem Reisegepäck anzuwenden sind, grundsätzlich nach dem EU-Zolltarif.“❬ref❭Zolltarif und Zollermäßigungenwww.bmf.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015❬/ref❭