[1] Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. (§ 3 OWiG)
Charakteristische Wortkombinationen
[1] Ahndung einer Ordnungswidrigkeit, eines Verstoßes, eines Vergehens, eines Fehlverhaltens
[1] Möglichkeit der Ahndung
[1] keine Ahndung ohne Gesetz
Referenzen
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache Ahndung