[1] Zivilrecht: beim Pfandrecht die in Deutschland mögliche, in Österreich untersagte Berechtigung des Pfandgläubigers, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen; z.B. im deutschen Zivilrecht gemäß und bei gesetzlichem Pfandrecht analog § 1213 I BGB❬ref❭Staudinger-Wiegand, § 1213 Rn. 10, Neubearbeitung 2009, Berlin, ISBN 978-3-8059-1069-9❬/ref❭
Herkunft
Antichrese ist vermutlich genau wie das zugehörige Adjektiv antichretisch aus dem Code Napoleon ins Deutsche übernommen worden.❬ref❭❬/ref❭ Zugrunde liegt das französischeantichrèse , das seinerseits auf dem altgriechischen ' ‚Gegengebrauch‘ basiert.❬ref❭❬/ref❭
[1] X und Y vereinbarten eine Antichrese zugunsten des Y.
[1] „Der Schuldner dagegen kann allerdings — wenn die versicherte Forderung abzahlbar ist — durch vollständige Tilgung derselben, der Antichrese ein Ende machen; dies selbst dann, wenn die Antichrese auf eine Reihe von Jahren gegeben wurde und diese noch nicht verflossen sind; denn die Antichrese ist nur bewilligt unter Voraussetzung der Fortdauer einer Schuld; die Tilgung derselben entzieht der Antichrese ihre Basis.“❬ref❭.❬/ref❭
[1] „Wenn der Antichrese die pfandrechtliche Wirkung abgesprochen wird, so ist damit gesagt, daß der Gläubiger aus derselben nicht den Anspruch herleiten kann, vor anderen Gläubigern des Eigenthümers, namentlich im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen desselben, aus dem Grundstück oder dessen Nutzungen befriedigt zu werden, beziehungsweise der Befriedigung anderer Gläubiger aus dem Gegenstande der Antichrese entgegenzutreten.“❬ref❭.❬/ref❭