[1] Österreichisches Baurecht: die Zinsen, die für das vererbliche und veräußerbare Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben, an den Grundstückseigentümer gezahlt werden müssen
[1] Die Vergütung für das Erbbaurecht an den Eigentümer des bebauten Grundstücks heißt Erbbauzins.❬ref❭nach: , Band 1, Spalte 960, Artikel „Erbbaurecht“❬/ref❭