[1] „Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; …“❬ref❭Beschluss des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015❬/ref❭
[1] „Es war eine gelungene, gut vorbereitete Veranstaltung, und man kann allen dafür Verantwortlichen nur auf das Herzlichste für deren Mühewaltung danken.“❬ref❭Alpenverein Jahreshauptversammlung 2013 in Dornbirn, abgerufen am 31. Dezember 2015❬/ref❭