[1] „Der rechtliche Begriff der Verwandtschaft hat nämlich eine besondere Tragweite. Er fungiert, wie der Jurist sagt, als ‚Tatbestand‘, an den ‚Rechtsfolgen‘ durch den ‚Rechtssatz‘ (die ‚Rechtsnorm‘) geknüpft sind.“❬ref❭Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken. 8. Auflage. Stuttgart u. a. 1983. S. 15.❬/ref❭
[1] „Ob eine unter Menschen verbreitete Geltungsvorstellung als dem Bereich der ‚Ethik‘ angehörig anzusehen ist oder nicht (dann also ‚bloße‘ Konvention oder ‚bloße‘ Rechtsnorm ist), kann für die empirische Soziologie nicht anders als nach demjenigen Begriff des ‚Ethischen‘ entschieden werden, der in dem in Frage stehenden Menschenkreis tatsächlich galt oder gilt.“❬ref❭Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie. Erstes Kapitel: Soziologische Grundbegriffe. § 6. Arten legitimer Ordnung: Konvention und Recht. Zuerst 1922. Zweitausendeins. Frankfurt am Main. 2005. S. 26.❬/ref❭
[1] „Ius privatum ist das von den Staatsangelegenheiten abgesonderte Recht, dessen Benutzung den einzelnen vorbehalten und von den Bedürfnissen der Staatserhaltung unabhängig ist. Ius publicum (= ad populum pertinens, non ad singulos) ist dagegen das Recht, das der Staatserhaltung dient und daher auch in diesem Sinne anzuwenden ist. Diese beiden Rechtsgruppen sind die Grundlagen (positiones) für eine vernünftige Rechtsverteilung … Hierzu gehören nicht bloß Rechtsnormen, sondern auch rechtserzeugende Privatakte, z. B. ein pactum conventum oder eine stipulatio … Sieht man freilich in dem Namen des ius publicum nicht einen Hinweis auf den Inhalt, sondern auf die Quelle des Rechts, so bezeichnet ius publicum das von Staats wegen anerkannte Recht, zu dem auch die Sätze des ius privatum gehören, also ein rechtliches Staatsgebot, eine staatliche Rechtsnorm oder einen Staatsvertrag …“❬ref❭❬/ref❭