[1] Die Veräußerung der Sache schloß die Redhibition nach gemeinem Recht unabhängig vom Verschulden aus, ebenso die Verarbeitung.❬ref❭Dagmar Kaiser, Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge wegen Nicht- und Schlechterfüllung nach BGB: Rücktritts-, Bereicherungs- und Schadensersatzrecht; Mohr Siebeck, 2000; ISBN 978-3161473876 — Seite 249❬/ref❭
[1] Wenn jedoch in der für die Anstellung der Klage bestimmten Frist das Thier auf Befehl der zuständigen Behörde des Großherzogthums wegen einer der die Redhibition begründenden Krankheiten getödtet worden ist, so tritt das in diesem Falle aufgenommene Protokoll an die Stelle des Protokolls der Sachverständigen.❬ref❭Verordnungs- und Verwaltungblatt des Großherzogthums Luxemburg, Jahr 1851, Nummer 33 — Seite 335❬/ref❭