[1] „Im Falle der Kirchenstrafe ergibt sich dies daraus, daß sie zu einer Einrichtung geworden ist, die im wesentlichen nur das Gewissen angeht und deren Funktion im ›forum externum‹ zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsordnung – nach kirchlichem Verständnis bedauerlicherweise – in die Marginalität abgedrängt wurde.“❬ref❭Albin Eser: Strafrecht in Staat und Kirche. Einige vergleichende Beobachtungen (PDF; 2,5 MB), in: Dieter Schwab (Herausgeber): Festschrift für Paul Mikat, Berlin 1989, Seite 493–513. Zitat Seite 499.❬/ref❭