[1] Recht: derjenige, der einen Gegenstand als Pfand hergibt (= verpfändet)
Herkunft
Deerminativkompositum aus den Substantiven Pfand und Besteller (altertümlich für stellen; also eigentlich derjenige, der den Pfandgegenstand zur Verfügung stellt)
[1] „Für den Erwerb der Hypothek an Immobilien, die der Pfandbesteller erst in der Zukunft erwerben wird oder die erst in der Zukunft entstehen werden oder deren Entstehung von Erfüllung einer Bedingung abhängt, ist die Eintragung in das Zentrale Pfandrechtsregister der Notare (Pfandrechtsregister) vorgesehen.“❬ref❭Immobiliarpfandrecht in der Slowakei abgerufem am 13. 10. 2010❬/ref❭